Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen
Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen
Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von (Art. 5 Waffengesetz):
- Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
- militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
- Messer und Dolche mit einem einhändig bedienbaren automatischen Schwenk-, Klapp-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus;
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Wurfsterne, Wurfmesser, Hochleistungsschleudern etc. (Ausnahme: Schlagstock);
- Elektroschockgeräte;
- Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen;
- Waffenzubehör: für Laser- und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung. Für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
Verboten ist zudem der Besitz von:
- Seriefeuerwaffen sowie ihre wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
- Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;
- Granatwerfern, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
Der Fachdienst Sicherheit der Kantonspolizei Glarus kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4 Waffengesetz) erteilten, für
- die Übertragung, Erwerb, Besitz und das Vermitteln von verbotenen Waffen
- das Schiessen mit Seriefeuerwaffen
- den Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen
Gesuchsformular Ausnahmebewilligung


