Allgemeines

Bewilligung zur Berufsausübung

Gesundheitsberufe, medizinische Einrichtungen und Organisationen unterstehen der Aufsicht des Departements Finanzen und Gesundheit. Viele Gesundheitsberufe bedürfen einer Bewilligung (gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung resp. unselbständigen Berufsausübung im Fall von Master-, Lizenziatsabschlüssen bei Tätigkeit länger als 1 Jahr, [kurz Berufsausübungsbewilligung]). Einzelne Berufe, deren Ausübung für die Patientin oder Patienten/die Kundin oder den Kunden keine oder höchstens eine geringe Gefährdung darstellen können, bedürfen keiner Bewilligung.

Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 6. Mai 2007 regelt in den Artikeln 25 bis 39 die Gesundheitsberufe und die medizinischen Organisationen und Einrichtungen. Die Verordnung über Berufe und Einrichtungen vom 12. August 2008 nennt die bewilligungspflichtigen Berufe (Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Berufe im Anhang zur Verordnung) und präzisiert die Bewilligungs- resp. die Berufsausübungsvoraussetzungen sowie jene der Einrichtungen, Organisationen und Betriebe der Gesundheitsversorgung. Mit Regierungsratsbeschluss § 464 vom 12. August 2008 genehmigte der Regierungsrat die Verordnung über Berufe und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und setzte sie per 1. September 2008 in Kraft.
Die Verordnung ist unter der Rubrik Gesetzessammlung abrufbar.

Ergänzend zu den kantonalen Erlassen gelten insbesondere die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) und des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG).